Kfz Haftpflichtversicherung für Omnibusse

Die Kfz Haftpflichtversicherung für Omnibusse ist eine Pflichtversicherung wie für alle anderen Kraftfahrzeuge auch. Allerdings gibt es nur wenige Kraftfahrzeuge, die auch so kostenintensiv sind wie die Kfz-Haftpflicht für Busse. Deshalb lohnt sich ein Vergleich der Kfz Haftpflichtversicherung für Omnibusse hier besonders, da sich schnell einige tausend Euro einsparen lassen. Unser Vergleichsrechner führt Sie übrigens in einfachster Form bis zum möglichen Vertragsabschluss.

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Kfz Haftpflichtversicherung für OmnibusseDie Kfz Haftpflichtversicherung für Omnibusse tritt für Schäden ein, die Sie mit Ihrem Omnibus Anderen zufügen. Die Fälligkeit der Leistung entsteht mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Diese Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher KFZ-Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Bus Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

Mitversicherte Personen in der Kfz Haftpflichtversicherung für Omnibusse sind der Halter, der Eigentümer, der Fahrer, Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn der versicherte Omnibus mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. Mitversicherte Personen können Ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen.

Für die Leistung der Omnibusversicherung bilden beispielsweise die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Ist eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende pauschale Deckungssumme vereinbart, so gilt diese – unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 2 – als Leistungsgrenze für jede einzelne Schadenart. Bei Abschluss der 100 Mio. EUR Pauschal-Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist die Versicherungssumme für Personenschäden auf 8 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt.


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